Satzung

Satzung der Museumsinitiative Kleinmachnow e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Museumsinitiative Kleinmachnow“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
(3) Der Sitz des Vereins ist Kleinmachnow.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Beschäftigung mit Themen aus Geschichte und Gegenwart, Kultur, Gesellschaft und Natur, die mit dem Ort Kleinmachnow und seinen Einwohnern verbunden sind. Er möchte bei Bewohnern und Besuchern Interesse wecken und Lust machen, diese Aspekte zu entdecken und zu erforschen, sowie bürgerschaftliches Engagement fördern.
Der Verein findet den Gedanken der Gründung und des Betriebes eines Museums wichtig für die Identifikation der Bürger mit ihrer Gemeinde und will Aktivitäten, die der Einrichtung und dem Betrieb eines Museums in Kleinmachnow dienen, nach Kräften unterstützen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Anregung und Umsetzung von breiter Bürgerbeteiligung und Engagement bei Aktivitäten, die dem Satzungszweck dienen.
2. Mitarbeit bei der Konzeption und Realisierung von Ausstellungen und Veranstaltungen, sowie der Konzeption und Realisierung eines Museums in Kleinmachnow.
3. Verbreitung des Museumsgedankens durch Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.
4. Sammeln und Sichern von Objekten und Dokumenten.
5. Kontaktaufnahme zu Zeitzeugen und Dokumentation.
6. Einwerbung von finanziellen Mitteln für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins.
7. Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten und anderen Bildungseinrichtungen.
8. Erarbeitung und Durchführung von Angeboten für Kinder und Jugendliche.
9. Kooperationen mit staatlichen Institutionen, sowie Vereinen und Initiativen.
10. Unterstützung des hauptamtlichen Personals eines zukünftigen Museums.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(4) Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke Honorarverträge abzuschließen (auch mit Mitgliedern des Vereins) und Angestellte zu beschäftigen. Diese können auch Mitglieder des Vereins sein.
(5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen Ausgaben nur auf Nachweis erstattet.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragstellende die Mitgliederversammlung anrufen, um dort eingeladen und angehört zu werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(3) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende mit 4-wöchiger Kündigungsfrist möglich. Er muss schriftlich per Post oder Email gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen das Interesse des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss hat das Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb der Frist von 1 Monat die Mitgliederversammlung anrufen, um dort eingeladen und angehört zu werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann durch den Vorstand erfolgen, wenn der Jahresbeitrag trotz Fälligkeit nicht bezahlt wird. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(7) Mit dem Tod des Mitgliedes endet die Mitgliedschaft (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
(8) Der Schriftwechsel zwischen Verein und Mitglied kann mit Zustimmung des Mitglieds auf elektronischem Weg erfolgen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer, die Feststellung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr, die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit, die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die Beschlussfassung über die Beitragssatzung, die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, sowie weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.
(5) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich per Post oder Email unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(6) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich per Post oder Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(7) Der Vorstand schlägt eine Versammlungsleitung vor, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder die Teilnehmerliste, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
(11) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich per Post oder Email beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags zur Ergänzung der Tagesordnung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(12) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
(13) Beschlüsse können in dringenden Fällen auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder Email mit einer Frist von 1 Woche zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und stimmberechtigten Beisitzern.
(2) Die Anzahl der stimmberechtigten Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstands.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.                                                                                                                                                       (4) Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die nächste Mitgliederversammlung bestätigt die Berufung oder wählt neu.
(6) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende oder auf Beschluss des Vorstands ein anderes Vorstandsmitglied.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden per Post, per Email oder telefonisch einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit.
(8) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(9) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(10) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich, können aber von jedem Mitglied besucht werden.
11) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, erledigt die Verwaltungsaufgaben und verwaltet das Vereinsvermögen. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
(12) Der Vorstand beantragt die Eintragung des Vereins bei dem zuständigen Amtsgericht in notariell beglaubigter Form und gibt dort Satzungsänderungen bekannt.
(13) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und legt die Tagesordnung fest.
(14) Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und berichtet jährlich darüber der Mitgliederversammlung.

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung vor Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses über das Ergebnis der Prüfung.

§ 9 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon und Geburtstag. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
(3) Mitglieder können jederzeit der Speicherung ihrer Daten, die nicht unmittelbar der Mitgliederverwaltung dienen, widersprechen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern es die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste und zweite Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kleinmachnow zwecks Verwendung zur steuerbegünstigten Förderung von Kunst und Kultur.

§11 Gender-Klausel

Die weibliche Form ist der männlichen Form in dieser Satzung gleichgestellt. Lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung verabschiedet.

Kleinmachnow, 30.8.2018